Übersetzung Urkunde

Chur, 1291, Juni 15.
In der Anwesenheit aller Inspectoren (Untersucher) erinnert Berthold, durch die Gnade Gottes im Bischofsamt von Chur bestätigt, sie an den geschehenen Vorfall.
Eure Gesamtheit möge zur Kenntnis nehmen, dass, weil der Ritter Egilolf von Aspermont und sein Sohn Ulrich ausgezeichnete Herren…(nämlich) den oben Angeführten (=Heinrich von Montfort, den Dompropst von Chur) und das Kapitel unserer obengenannten Kirche von Chur ausser einer gewissen Summe von Einkünften und (Ernte-) Erträgen in der Gemarkung von Schiers mit all seinen angrenzenden Fraktionen und in den Dörfern Seewis und FANAS, die zu ihnen selbst (Domkapitel) und zu unserer Kirche von Chur gehören, eine Zeitlang gewaltsam ausgeplündert haben, sie diesetwegen mit den geziemenden Urteilssprüchen der Exkommunikation beidesamt von uns belegt worden sind.

Wir, obengenannter Bertholdus, übertragen, wegen dem Gut des Friedens und der Eintracht, damit wir auch selbiges (Dom-)Kapitel von den Verlusten in irgendeinem Teile erleichtern, dem Kapitel unser Haus , das in der Gemeinde Chur nahe der öffentlichen Strasse gelegen ist, das Eberhard, genannt „Rot“, als Gast bewohnt. Dieses Haus nun, das nach dem Eigentumsrecht uns gehört, haben wir dem obengenannten Kapitel mit dem selben Recht abgabenfrei übertragen und übergeben das (Exempte/abgabenfreie) nun an die Anwesenden.

Dennoch soll dabei das Gastwohnrecht desselbigen „Rot“, der das obengenannte Haus bewohnt, unangetastet bleiben. Er wird gehalten sein, dem obengenannten Kapitel für dasselbe Haus sechs Pfund „Mezani“, die er bislang uns zu geben gewohnt war, jährlich zu leisten. Wir aber, obenangeführte Egilolf von Aspermont und Ulrich, erkennen (erinnern uns) in einträchtigem Sinne, dass das genannte Kapitel durch uns unverdient Erschwernisse erfahren hat. Wir versprechen in guter Treue und mit freiem Willen, dass wir auf die kommenden sechs Jahre hin selbiges Kapitel in nichts belästigen wollen oder es vorhaben.

Falls aber zufällig einer von uns oder beide zusammen gegen das abgelegte Versprechen selbst (Egilolf) oder durch die Seinigen oder durch uns oder die Unsrigen durch ein unüberlegtes Wagestück etwas, was aber fern sein möge, versucht haben wird, dann wählen wir selbst durch uns aus, was nach einem Zeitraum von vierzehn Tagen, in denen wir angemahnt werden müssen, wir für die Unrechttaten und Schäden, die durch uns geschehen und entstanden sind, an Genugtuung geleistet wird, als Sühne von uns.

Wenn wir das aber nicht geleistet haben, dann ist es unser Wille und wir sind damit einverstanden,dass wir nicht nur zu den genannten Urteilen der Exkommunizierung fortgestossen werden, sondern auch zu solchen Urteilssprüchen, dass nach unserem Weggehen von der Tat an welchen Orten auch immer, mit heiligen Handlungen bis zu drei Tagen gewartet wird, und dass unser Herr, der obengenannte Bischof, während wir in den genannten Urteilsprüchen verharren wollen, das genannte Kapitel von einer jedweden Belästigung, jeglichem Wüten und jeglichem Angriff unsererseits erlaubt schützt und verteidigt.

Dabei sei noch hinzugefügt, dass im selben Fall nach einem neuerlich begangenem Unrecht, dem selbigem Kapitel wir für das ganze Los(Kapital/Anteil), von dem sie bisanhin und daraufhin von uns beraubt worden sind, und für das ganze Unrecht , wir gehalten sind, von Neuem Red und antwort zu stehen und ausreichend Genugtuung zu leisten und auch dadurch die Schenkung des obengenannten Hauses keinesfalls geschädigt wird.
Wir obengenannter Bertholdus bekennen öffentlich, dass alles so geschehen und auch wahr ist. Wir sind der Meinung, dass wir und jederbeliebige unserer Nachfolger zur Einhaltung all dessen, was oben schriftlich festgehalten worden ist, bei den Anwesenden gebunden und verpflichtet sind. Wir verzichten dabei auf jeden Einwand von List und Bösen in Bezug auf die obengenannte Schenkung, mit dem Schutz der völligen Wiederherstellung und mit jeglicher Hilfe des kirchlichen und bürgerlichen Rechtes, durch welche die obengenannte Schenkung in der Folgezeit einigermassen ange¬griffen werden könnte. Zum Zeugnis dieser Sache ist in Anwesenheit unser Siegel angehängt worden.
Ich aber, obengenannter Egilof in meinem Namen und im Namen meines Sohnes, der oben genannt wurde, habe geglaubt, dass in Anwesenheit mein Siegel anzuhängen sei, damit dadurch dem besagten Kapitel durch Nichtangriff-(zusicherung) der Besitz des selben Domkapitels sicherer geschützt sei.

Gegeben und geschehen im Chor von Chur, im Jahre des Herrn 1291, in der vierten Indiktion (Verkündigung des Steuerplans), in Anwesenheit des Herrn Hugo, Graf von Werdenberg,
des Herrn Ritters Ulrich von Schellenberg,
des Herrn Ritters Johann von Bodman,
des Herrn Ritters Wilhelm von Mainach,
des Herrn Ritters Eberhard von Fontnas,
des Herren Ritter Burckhard von Richenstein,
des Herren Ritter Kuno,seinem Bruder,
des Herren Ritter Swiker von Strassberg
und in Anwesenheit von mehreren anderen
zeugniswürdigen Personen.
(Eingehängt an Pergamentstreifen die Siegel von:

1)Bischof Berthold (II.) von Chur

2)Egilolf von Aspermont
übersetzt von Herzog P. H, Fanas, den 11.2.1991